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Junge Erwachsene

Soll ich meinem Arbeitgeber von meinem Autismus erzählen?

Die Frage, ob man am Arbeitsplatz über die eigene Autismus-Diagnose spricht, beschäftigt viele Betroffene und ihre Familien. Es gibt kein eindeutiges Richtig oder Falsch – die Entscheidung hängt von der persönlichen Situation, dem Arbeitsumfeld und den eigenen Bedürfnissen ab. Hier findest du die wichtigsten Informationen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Rechtliche Lage: Keine Pflicht zur Offenlegung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt dich vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Das bedeutet konkret:

  • Du bist nicht verpflichtet, deinem Arbeitgeber von deiner Autismus-Diagnose zu erzählen – weder im Bewerbungsverfahren noch während des Arbeitsverhältnisses.
  • Eine Offenlegungspflicht besteht nur dann, wenn die Behinderung die vereinbarte Arbeitsleistung unmöglich macht – was bei Autismus in der Regel nicht der Fall ist.

Im Bewerbungsgespräch

Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist im Bewerbungsgespräch in den meisten Fällen unzulässig. Du darfst sie wahrheitswidrig verneinen, ohne dass dir daraus Nachteile entstehen dürfen. Ausnahme: Wenn die Behinderung für die konkrete Tätigkeit relevant ist (z. B. ein blinder Mensch als Busfahrer).

Wichtig zu wissen

Nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten darf der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung fragen – dann muss wahrheitsgemäß geantwortet werden. Dies dient dem besonderen Kündigungsschutz.

Vorteile der Offenlegung

  • Anpassungen am Arbeitsplatz: Wenn der Arbeitgeber Bescheid weiß, kann er Anpassungen vornehmen – zum Beispiel einen ruhigeren Arbeitsplatz, klare schriftliche Anweisungen oder flexiblere Arbeitszeiten.
  • Mehr Verständnis: Kolleginnen und Kollegen können bestimmte Verhaltensweisen besser einordnen, wenn sie den Hintergrund kennen.
  • Zusatzurlaub: Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 stehen dir 5 Tage Zusatzurlaub pro Jahr zu.
  • Besonderer Kündigungsschutz: Bei Schwerbehinderung muss das Integrationsamt einer Kündigung zustimmen.
  • Zugang zu Förderungen: Der Arbeitgeber kann Zuschüsse und Unterstützung (z. B. Arbeitsassistenz) erhalten.

Mögliche Nachteile

  • Vorurteile: Nicht alle Menschen haben ein korrektes Bild von Autismus. Es kann zu Missverständnissen oder Stigmatisierung kommen.
  • Nicht rückgängig zu machen: Einmal gesagt, lässt sich die Information nicht zurücknehmen.
  • Unsicherheit bei Kollegen: Manche wissen nicht, wie sie damit umgehen sollen, und reagieren mit Distanz.

Teilweise Offenlegung als Mittelweg

Du musst nicht „alles oder nichts“ entscheiden. Viele autistische Menschen wählen einen Mittelweg:

  • Nur der direkten Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten erzählen, nicht dem ganzen Team
  • Konkrete Bedürfnisse benennen, ohne die Diagnose zu nennen (z. B. „Ich arbeite am besten in einer ruhigen Umgebung“)
  • Nur der Personalabteilung oder dem Betriebsarzt mitteilen

Den richtigen Zeitpunkt wählen

Wenn du dich für eine Offenlegung entscheidest, ist der Zeitpunkt wichtig:

  • Nicht im Bewerbungsschreiben – dort sollte deine Qualifikation im Vordergrund stehen
  • Besser nach der Probezeit – wenn du dich bewiesen hast und das Arbeitsverhältnis stabiler ist
  • In einem ruhigen Einzelgespräch – nicht zwischen Tür und Angel

Unterstützung durch den Integrationsfachdienst

Der Integrationsfachdienst (IFD) kann dich bei dieser Entscheidung beraten und – wenn du möchtest – sogar das Gespräch mit dem Arbeitgeber begleiten. Diese Unterstützung ist kostenlos.

Unser Rat

Nimm dir Zeit für diese Entscheidung. Sprich mit Menschen, denen du vertraust, und überlege in Ruhe, was dir am Arbeitsplatz wirklich hilft. Es gibt keinen Druck, sich sofort zu entscheiden.

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